Allgemeine Geschäftsbedingungen

Download der Allgemeinen Geschäfstbedingungen als PDF-Datei

§ 1 Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Werk- und Warenlieferungen der Firma GBH – Glashütter Baumaschinen Handel, Inh. Werner Riedel e.K. (Auftragnehmer).

2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Dies gilt nicht für mündliche Abmachungen, die nach Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber (Käufer) und zur Vertretung des Auftragnehmers berechtigten Personen getroffen werden.

3. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt. Einer ausdrücklichen Zurückweisung durch den Auftragnehmer bedarf es hierzu nicht.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen wie beispielsweise Referenzadressen, behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte vor. Der Käufer ist nicht berechtigt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote des Auftragnehmers erfolgen unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit und freibleibend hinsichtlich der Lieferzeit und der Liefermenge.

2. Der Auftragnehmer wird die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigen. Für den Inhalt des Kaufver­trages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgeblich, sofern dieser der Käufer nicht unverzüglich widerspricht.

3. Maß- und Leistungsangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

 

§ 3 Lieferzeit

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Ein verbindlicher Liefertermin liegt nur vor, wenn dieser ausdrücklich vor Vertragsschluss schriftlich vereinbart und als solcher bezeichnet ist.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Auftragnehmer setzt die Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag voraus.

3. Teillieferungen sind zulässig.

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf das Kaufobjekt das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist.

5. Bei Arbeitskämpfen und bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, ver­längert sich die Lieferfrist angemessen, sofern der Auftragnehmer zur termingerechten Lieferung auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht in der Lage wäre. Dies gilt auch für den Fall, dass derartige Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.

6. Entsteht dem Käufer wegen einer von dem Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, wobei es in jedem Fall des Verstreichens einer durch den Käufer zu gewährenden, angemessenen Nachfrist bedarf, ein nachgewiesener Schaden, so ist der Käufer berechtigt, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche eine Entschädigung zu beanspruchen. Diese beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 – im Ganzen aber höchstens 5 % – des Netto-Kaufpreises des Teil- bzw. Gesamtauftrages ohne Versand- und andere Nebenkosten. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grobem Verschulden oder Vorsatz.

7. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14 Tag vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstan­denen Lagerkosten oder, sofern der Auftragnehmer das Kaufobjekt lagert, 5 % des Netto-Kaufpreises gem. vorstehender Ziffer 6 je Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefer­gegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

 

§ 4 Gefahrübergang, Entgegennahme

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes geht die Gefahr auf den Käufer über. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird der Auftragnehmer das Kaufobjekt auf Kosten des Käufers gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichern.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall jederzeit berechtigt, den Kaufgegenstand zu Lasten des Käufers gegen mögliche Schäden zu ver­sichern.

3. Angelieferte Gegenstände sind vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang und Besitz zu nehmen, sofern diese nicht erhebliche Mängel aufweisen, aufgrund derer die Gebrauchstauglichkeit erheblich eingeschränkt ist.

 

§ 5 Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, ab Lieferwerk. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

2. Der Kaufpreis ist, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3. Verkäufer oder Handelsvertreter des Auftragnehmers sind zum Inkasso nicht berechtigt, es sei denn, sie legen eine schriftliche lnkassovollmacht vor.

4. Wird der Kaufpreis in Raten gezahlt oder nicht sofort in voller Höhe fällig oder fremdfinanziert, verpflichtet sich der Käufer, dem Auftragnehmer die üblichen, für eine Bonitätsprüfung entsprechend § 18 KWG erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer erklärt sein Einverständnis damit, dass der Auftragnehmer diese Unterlagen an das finanzierende Institut weiterleitet und die Hausbank des Käufers vom Bankgeheimnis freigestellt und zur Auskunft berechtigt wird.

5. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind vom Käufer zu bezahlen und – wenn nichts anderes vereinbart wird – sofort in bar zur Zahlung fällig.

6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss des Auftragnehmers bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistungen auszuführen.

7. Bei verspäteter Zahlung durch den Käufer ist der Auftragnehmer, ohne dass es hierzu einer weiteren Fristsetzung bedarf, zur Geltendmachung von Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank oder Europäischen Zentralbank berechtigt.

8. Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sofern diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an allen Kaufobjekten verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei dem Auftragnehmer. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Kaufleuten im Sinne von §§ 1 ff HGB auf die Sicherung sämtlicher Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen (Kontokorrent-Abrede).

2. Verfügt der Käufer über das Vorbehaltseigentum, wozu er nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers berechtigt ist, tritt er schon jetzt seine Ansprüche gegen Dritte auf Zahlung eines Erlöses mit sämtlichen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt. Weitergehende Schadenersatzanspruche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.

3. Übersteigt der Wert der dem Auftraggeber zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände die Gesamtforderung gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 %‚ so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der dieser Grenze übersteigenden Sicherungen verpflichtet.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme des Vorbehaltesgutes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. Der Käufer ist verpflichtet, bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte den Auftragnehmer unverzüglich hiervon zu unterrichten und den Vollstreckungsbeamten auf das Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst eine derartige Versicherung abgeschlossen hat und dies dem Auftragnehmer spätestens 14 Tage nach Lieferung nachweist.

§ 7 Haftung für Mängel

1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet der Auftragnehmer nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach ihrer Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Voraussetzung für Haftung sind fehlerhafte Bauart, Materialmangel oder mangelhafte Ausführung. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge ab in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist für neue verkaufte Maschinen und Geräte beträgt 12 Monate ab Übergabe/Übernahme der Maschine.

4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

a) durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;

b) durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte;

c) durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen;

d) durch übermäßige Beanspruchung;

e) durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe;

f) durch Nichtdurchführung der in der Gewährleistungs- und Garantiezeit vorgeschriebenen Inspektionen durch eine Fachfirma;

g) durch fehlerhafte Konstruktions- und/oder Materialvorgaben seitens des Käufers.

5. Zur Vornahme aller des Auftragnehmers nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit im Rahmen der üblichen werktäglichen Arbeitszeiten zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Dies gilt auch, wenn sich der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet.

6. Im Falle der Gewährleistung trägt der Auftragnehmer von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzteillieferung entstandenen unmittelbaren Kosten die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Käufer die Kosten.

7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur in der Weise gewährleistet wie für das Kaufobjekt. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Kaufobjekt wird um die Dauer der durch die Nachbesserungs­arbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

8. Hat der Käufer ohne Einwilligung des Auftragnehmers lnstandsetzungs- oder Ausbesserungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers.

9. Sofern der Käufer die Beseitigung von Schäden gem. vorstehender Ziffer 4 verlangt oder Verbesserungen oder Änderungen an den gelieferten Maschinen oder Waren wünscht, wird ein eigenständiger Werk- bzw. Dienstvertrag begründet. Sofern zwischen den Vertragsparteien die Vergütung nicht ausdrücklich geregelt ist, berechnet die Auftragnehmerin die hierfür üblichen Entgelte (Ersatzteilkosten, Arbeitskosten pro Stunden, Fahrtzeit, Versandkosten etc.).

10. Für gebrauchte Kaufobjekte wird eine Gewährleistung nicht übernommen, sofern nicht vor Vertragsabschluss ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

§ 8 Rücktritt und Wandelung

1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftraggeber die gesamte Leistung vor Gefahr­übergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftraggebers.
Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.
Der Käufer ist schließlich auch zum Rücktritt berechtigt, wenn Lieferverzug gem. § 3 dieser Lieferbedingungen vorliegt und der Käufer dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung gewährt hat, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und der Auftragnehmer diese Nachfrist nicht eingehalten hat.

2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

3. Der Käufer kann den Vertrag wandeln, wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte, angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihr zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Wandlungsrecht des Käufers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens, der Ausbesserung oder Ersatzteillieferung durch den Auftragnehmer.

4. Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grobem Verschulden sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d.h. von Produktionsausfall, Produktionsminder oder entgangenem Gewinn wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Kaufpreises und Schadenshöhe, begrenzt.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Kaufobjekt, für Personenschäden oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Kaufobjekt selbst entstanden sind, abzusichern.

5. In allen vom Käufer zu vertretenden Fällen, die Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers auslösen, ist der Auftraggeber zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes i.H.v. 15 % des vereinbarten Kaufpreises gem. § 3 Ziffer 6 verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Es ist dem Auftraggeber jedoch unbenommen den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 9 Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers das Kaufobjekt vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Kaufobjektes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Käufers die Regelungen der §§ 7 und 8 entsprechend.

§ 10 Recht des Auftragnehmers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 3, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht, es sei denn, es liegt grobes Verschulden des Auftragnehmers vor. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mit­zuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne von §§ 1 - 7 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers, 01099 Dresden.

2. Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers unwirksam sein oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und der vertraglichen Vereinbarungen nicht.

Glashütter Baumaschinen Handel, Brecher- und Siebtechnik

Kontaktdaten

GBH Werner Riedel e.K.

Inhaber Werner Riedel

Glashütter Baumaschinen Handel

Planberg 7

01744 Dippoldiswalde

 

Tel.

Fax

Mobil

Web

Mail

 

0 35 04 / 6 29 69 90

0 35 04 / 6 29 69 91

01 60 / 8 21 31 39

www.riedel-brechertechnik.de

gbh-riedel@t-online.de

 

Sekretariat:

Frau Straßberger